Ordnung für den Friedhof
der Katholischen Kirchengemeinde in Paffrath
–im nachfolgenden Kirchengemeinde genannt-
§ 1 Friedhofsverwaltung
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Anmeldung zum Begräbnis
§ 4 Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
§ 8 Allgemeine Vorschriften
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Wiederbelegung und Exhumierung
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
§ 15 Verpflichtungen
IV. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 16 Allgemeine Vorschriften
§ 17 Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Genehmigungen
§ 19 Zuwiderhandlungen
§ 20 Beseitigung von Gefahren
§ 21 Ablauf des Nutzungsrechtes
VI. FRIEDHOFSKAPELLE UND LEICHENHALLE
SCHLUSSVORSCHRIFTEN§ 23 Benutzung der Friedhofskapelle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
§ 25 Haftung der Kirchengemeinde
§ 26 Listenführung
§ 27 Gebührenordnung
§ 28 Feldeinteilung des Friedhofs
§ 29 Widerspruchsverfahren
Der Friedhof steht im Eigentum der Kirchengemeinde. Die Verwaltung obliegt dem Kirchenvorstand, der einen Rendanten mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragt.
Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in den Ortsteilen Paffrath oder Hand hatten. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Verstorbene ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab besitzt.
Eine Bestattung ist rechtzeitig beim Pfarramt der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Anforderung ist der Nachweis über den Erwerb einer Reihengrabstätte bzw. über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu erbringen.
Der Pfarrer setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 4 Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten
(1) Das Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung.
(2) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher auf Friedhof bedarf der Genehmigung des Pfarrers.
(3) Für Beerdigungsfeiern (-ansprachen) auf dem Friedhof durch Angehörige anderer Religionsgesellschaften oder Weltanschauungen ist die vorherige, schriftliche Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für alle sonstigen Feierlichkeiten (Reden, Musik- und Gesangsvorträge, Kranzniederlegungen usw.)
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Diese Zeiten werden an der Friedhofstafel und den Eingängen bekannt gegeben.
(2) Die Absperrung des Friedhofs bei starkem Andrang oder aus anderen Gründen bleibt vorbehalten.
(3) Im übrigen ist den Anordnungen der Kirchengemeinde und des Friedhofpersonals Folge zu leisten.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Verboten ist innerhalb des Friedhofs jedes die Würde und den Frieden des Ortes störende Verhalten, insbesondere:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Fahrstühle für Behinderte, soweit nicht besondere Genehmigung erteilt ist (vgl. § 7).
c) die Störung von Beerdigungen durch unbeteiligte Zuschauer,
d) das Spielen und Lärmen,
e) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
f) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht besondere Genehmigung erteilt ist,
g) das Ablagern von Schutt, Erde, verwelkten Blumen und Kränzen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
h) das Arbeiten an den Grabmalen, gärtnerischen Anlagen und Gräbern an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des Begießens der Pflanzen -das gilt wochentags, wenn eine Beerdigung in der Nähe stattfindet-,
i) das Aufstellen von Konservenbüchsen und anderen unwürdigen Gefäßen sowie das Deponieren von Gießkannen und Geräten am Grab,
j) das Niederlegen von Kränzen, deren Kranzschleifen Inschriften widerchristlichen Inhaltes tragen.
(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten an den Grabstätten einer Berechtigungskarte der Kirchengemeinde. Diese Berechtigungskarte ist durch schriftlichen Antrag an die Pfarrgemeinde zu erlangen. Die Berechtigungskarte gilt für 5 Jahre.
(2) Gewerbetreibenden, die trotz Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchengemeinde verstoßen, kann die Berechtigungskarte entzogen und das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.
(3) Bei gewerblichen Arbeiten anfallender Erd-, Stein- und Pflanzenabraum sowie sonstiger Abfall sind vom Friedhof zu entfernen.
(4) Den Gewerbetreibenden mit Berechtigungskarte ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
III GRABSTÄTTEN
(1) Grabstätten werden nur unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
(2) Jede Grabstätte wird listenmäßig erfasst (vgl. § 26).
(3) Für die Belegung der Grabstätten gilt:
a) In jedem Grab darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch bei Genehmigung durch die zuständige Behörde gestattet, in einem Grab eine Mutter mit ihrem neugeborenen verstorbenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene, unter einem Jahr alte Geschwister in einem Sarg oder einer Urne beizusetzen.
b) In Urnenwahlgrabstätten dürfen, abweichend a), bis zu vier Urnen beigesetzt werden (vgl. §14).
c) Anonyme Bestattungen sind nicht erlaubt.
(4) Im Friedhofsteil Feld "N" (aufgeschütteter Teil) sind Grabeinfassungen aus Stein oder anderem toten Material und Grababdeckplatten unzulässig.
(5) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Kriegsgräbergesetzes.
Die Ruhezeit beträgt sowohl bei der Bestattung in Särgen als auch bei der Bestattung in Urnen:
(1) bei Verstorbenen im Alter bis zu fünf Jahren 25 Jahre,
(2) bei Verstorbenen über fünf Jahre 30 Jahre.
(1) Särge sollen die Ausmaße haben, die eine Einsenkung in die Gräber ohne Schwierigkeiten ermöglichen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass bis zum Abschluss der Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Verwendung von Särgen und Urnen aus nicht in der Erde zerfallenden Stoffen ist nicht gestattet.
§ 11 Wiederbelegung und Exhumierung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit darf ein Grab nicht wiederbelegt werden, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt einer vorzeitigen Wiederbelegung schriftlich zu.
(2) Eine beabsichtigte Wiederbelegung einer Grabstätte wird 6 Monate vor Abräumung durch Aushang an der Friedhofstafel mit der Aufforderung, entgegenstehende Rechte geltend zu machen, bekanntgegeben.
(3) Werden bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu verschließen. Hierbei sind die Leichenteile mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m zu bedecken.
(4) Bei einer Öffnung vorgefundene Knochenreste sind an geeigneter Stelle des Friedhofs in angemessener Weise in einer Tiefe von mindestens 0,90 m wieder einzubetten.
(5) Die Exhumierung einer Leiche darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(1) Unter Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten zu verstehen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach ohne Auswahl des Platzes abgegeben werden.
(2) Reihengrabstätten bestehen für:
a. Kinder bis einschließlich 5.Lebensjahr:
Grabfläche: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m,
Grabbeet: Länge 0,90 m, Breite 0,60 m,b. Personen über 5 Jahren:
Grabfläche: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m,
Grabbeet: Länge 1,90 m, Breite 0,60 m.(3) Jedes Grab muss beim Ausschachten vom nächsten Grab durch eine aufrechtstehende, mindestens 0,30 cm starke Wand, die in den nach dieser Ordnung festgesetzten Grabflächen enthalten ist, getrennt werden und so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 0,90 cm unter der gewachsenen Erdoberfläche bleibt.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte wird durch Zahlung der Nutzungsgebühr erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(5) Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die Reihengrabstätte bezeichnet ist. Er ist zur Beachtung der Vorschriften dieser Ordnung verpflichtet.
(6) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig.
(7) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist ausgeschlossen.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt und auf Wunsch einzeln (Einzelgrabstätte) oder zu mehreren (Familiengrabstätte) auf eine bestimmte Nutzungszeit abgegeben werden.
(2) Jede Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,20 m. Die Grabfläche kann auch in diesen Abmessungen gärtnerisch genutzt werden. Im übrigen gelten die in § 12 Abs. 3 getroffenen Bestimmungen.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird durch Zahlung der Nutzungsgebühr erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre.
(4) Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt, in der die zur Nutzung der Wahlgrabstätte Berechtigten, die Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer des Nutzungsrechts angegeben wird.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist nicht vererbbar und nur mit schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde übertragbar. Über die Übertragung wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit von den nach der Erwerbsurkunde Berechtigten bzw. den in der Übertragungsurkunde Genannten gegen Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) um weitere 25 Jahre verlängert werden.
(7) Eine Verlängerung der Nutzungszeit in den Feldern A, B und C (vgl. § 28) ist nicht möglich. Ausnahmen können erlaubt werden, wenn dadurch die Neuordnung dieser Felder nicht behindert wird.
(8) Bei einer Familiengrabstätte ist eine Verlängerung nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Steht bei einer Beerdigung in einer Wahlgrabstätte fest, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten wird, so kann die Bestattung erst nach Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) erfolgen.
(10) Wahlgrabstätten, müssen spätestens 6 Wochen nach Erwerb des Nutzungsrechts, auch wenn sie noch nicht sofort belegt werden, gärtnerisch gestaltet werden.
(1) Urnengrabstätten sind Wahlgrabstätten, die sich nur in dafür bestimmten Teilen des Friedhofs befinden.
(2) Jede Urnengrabstätte hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,10 m.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte wird durch die Zahlung der Nutzungsgebühren erhoben. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre.
(4) Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt, in der die zur Nutzung des Urnengrabes Berechtigten, die Lage der Urnengrabstätte und die Dauer des Nutzungsrecht angegeben wird.
(5) In jeder Urnengrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Die Vorschriften des § 13 Abs. 5 - 9 gelten entsprechend.
(7) Urnen dürfen auch in normalen Reihen- und Wahlgrabstätten beigesetzt werden. Nutzungsdauer und Nutzungsgebühr richten sich dann nach den Vorschriften der §§ 12 und 13.
(1) Verpflichtungen gegenüber der Kirchengemeinde im Sinn dieser Ordnung haben:
a. bei Reihengrabstätten der Antragsteller (vgl. § 12 Abs. 5) bzw. sein/e Rechtsnachfolger (Erbe/n),
b. bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der/die Nutzungsberechtigte/n (vgl. § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 4) bzw. nach dem Tode des letzten Nutzungsberechtigten dessen Rechtsnachfolge (Erbe/n),
c. mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
(2) Alle Grabstätten sind bis zum Ablauf von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und in einer weiteren Frist von 6 Wochen gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit ordnungsgemäß in Stand zu halten.
(3) Bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 und 2 und in § 13 Abs. 9 genannten Pflichten fordert die Kirchengemeinde die Verpflichteten zu den entsprechenden Maßnahmen auf. Es genügt die schriftliche, befristete Aufforderung mit Zustellungsurkunde an einen Verpflichteten. Ist der Aufenthaltsort der Verpflichteten unbekannt, so erfolgt eine öffentliche, befristete und mit dem Datum des Aushanges versehene Aufforderung an der Friedhofstafel. Die Frist beträgt 6 Wochen ab Zustellung bzw. 3 Monate beginnend mit dem Tag des Aushanges an der Friedhofstafel.
(4) In der Aufforderung gemäß Abs. 3 ist anzukündigen, dass bei erfolglosem Ablauf der Frist die Kirchengemeinde das Erforderliche auf Kosten des Aufgeforderten veranlassen wird (Ersatzvornahme), wobei der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen und darauf hinzuweisen ist, dass das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Muss die Ersatzvornahme durchgeführt werden, so werden ihre Kosten dem gemäß Abs. 3 gegenüber Aufgeforderten in entsprechender Anwendung der Regelung in Abs. 3 geltend gemacht. Dabei ist bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten darauf hinzuweisen, dass bei erfolglosem Ablauf der nachfolgend genannten Zahlungsfrist das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden kann. Die Frist, innerhalb derer die Zahlung zu erfolgen hat, beträgt sowohl im Falle der Zustellung mit Zustellungsurkunde als auch im Falle des öffentlichen Aushanges an der Friedhofstafel einen Monat.
(6) Im Bescheid über die Entziehung des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte bzw. der Urnengrabstätte ist darauf hinzuweisen, dass gegen ihn innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung oder Aushang an der Friedhofstafel bei der Kirchengemeinde Widerspruch eingelegt werden kann und dass, wenn die Einlegung innerhalb der Widerspruchsfrist schuldhaft unterbleibt, der Bescheid unanfechtbar ist.
IV GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
(1) Die Grabmale sind aus guten Materialien, sauber und in künstlerischer Beziehung einwandfrei herzustellen. Jedes Grabmal soll in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens tragen.
(2) Als Materialien für Grabmale kommen Stein, Holz, Eisen und Bronze in erster Linie in Betracht.
(3) Grabmale, insbesondere Steinkreuze sind nach Möglichkeit aus einem Block zu gestalten und stets aufrecht zu stellen.
(4) Nicht gestattet sind:
a. die Nachahmung von Holzkreuzen in Stein, von Baumstämmen, von Felsen oder von Mauerwerk,
b. Zementmasse, Terrazzo oder schwarzer Kunststein, Schlackensteine, Lava, Tropfstein sowie alle nicht wetterbeständigen Werkstoffe wie Gips, Rinde, Kork u.ä.,
c. in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
d. Porzellan- und Terrakotta-Figuren als Massenware,
e. Perlkränze, emaillierte Schilder und Lichtbilder unter Glas,
f. Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
g. Inschriften und Darstellungen, die der christlichen Religion widersprechen,
h. Grababdeckplatten, die mehr als die Hälfte des Grabes überdecken (vgl. § 8 Abs. 4).
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabanlagen angebracht werden.
§ 17 Gestaltung der Grabstätten
(1) Auf Reihengrabstätten sollen die Grabmale die Höhe von 1,30 m nicht überschreiten.
(2) Es ist unstatthaft, eine Reihengrabstätte mit totem Material höher als 0,10 m einzufassen. Eine Einfassung durch Pflanzen darf die Höhe von 0,30 m nicht überschreiten.
(3) Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht die ganze Breite der Grabstätte einnehmen und die hinter ihnen befindliche Mauer oder Grünpflanzung in der Regel nicht überragen. Wo Mauer oder Grünpflanzung als Hintergrund fehlen, sollen sie nicht höher als 1,80 m sein.
(4) Auf Urnen- und Kindergrabstätten sollen die Grabmale der Größe der Grabstätte angepasst sein.
(5) Ausnahmen können aus besonderen Gründen von der Kirchengemeinde zugelassen werden.
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Kirchengemeinde.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Herstellungsarbeiten unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 (zweifach) einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
(3) Dem Gesuch sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(4) Auch für Grabmale, die auf Vorrat hergestellt werden, ist für jede Aufstellung eine Genehmigung erforderlich.
(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(6) Bei der Errichtung von Grabmalen und Herstellung sonstiger baulicher Anlagen ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung auf Verlangen vorzuzeigen.
(7) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen (Grabanlagen) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Kirchengemeinde entfernt werden.
(1) Entspricht ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften der § 16 und § 18 oder den genehmigten Zeichnungen oder wurde es/sie ohne Genehmigung errichtet, so erfolgt seitens der Kirchengemeinde eine Aufforderung auf entsprechende Änderung bzw. auf Beseitigung.
(2) Die Vorschriften des § 15 finden entsprechende Anwendung.
(1) Es dürfen keinerlei Gefahren von einem Grab, insbesondere dem Grabmal und den baulichen Anlagen ausgehen. Jedes Grabmal muss daher dauerhaft gegründet sein.
(2) Bildet die Grabstätte eine Gefahrenquelle, ohne dass eine akute Gefahr besteht, so finden die Vorschriften des § 15 Abs.3 -5 entsprechende Anwendung.
(3) Besteht eine unmittelbare Gefahr, so wird die Kirchengemeinde diese auf Kosten des/der Verpflichteten sofort beseitigen lassen. Es dürfen jedoch nur die Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der akuten Gefahr erforderlich sind. Anschließend ist gemäß Abs. 2 zu verfahren.
(4) Der/die Verpflichtete/n ist/sind für jeden Schaden haftbar, der durch einen ordnungswidrigen Zustand der Grabstätte, insbesondere des Grabmals und der baulichen Anlagen entsteht.
§ 21 Ablauf des Nutzungsrechtes
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberichtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von sechs Monaten entfernen. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über.
(2) Die Wiederverwendung von Grabanlagen ist nur dann zulässig, wenn sie der gültigen Friedhofsordnung entspricht.
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Die Kirchengemeinde kann für den Friedhof oder für einzelne Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
(3) Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
(4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten nicht stören.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(6) Das Abdecken der Grabstätten mit Kies oder anderem toten Material ist nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Kirchengemeinde gestattet.
(7) Fristen für die gärtnerische Gestaltung der Grabbeete: vgl. § 13 Abs.9 und § 15 Abs.2.
VI FRIEDHOFSKAPELLE UND LEICHENHALLE
§ 23 Benutzung der Friedhofskapelle
Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeit zur Verfügung.
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die Leichenhalle aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Anweisung. Die Särge werden vor dem Verlassen der Leichenhalle geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen.
(2) Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist geschlossen zu halten.
(3) Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorübergehend nochmals geöffnet werden.
(4) Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.
§ 25 Haftung der Kirchengemeinde
(1) Der Kirchengemeinde obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Die Kirchengemeinde haftet insbesondere nicht für Schäden, die
a. durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen,
b. durch strafbare Handlungen Dritter,
c. durch unabwendbare Ereignisse verursacht werden.
(3) Im übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a. ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den Nummern der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten,
b. eine Namenskartei,
c. ein Gesamtplan,
d. ein Belegungsplan.
(2) Im Beerdigungsverzeichnis (Abs. 1, a) und im Belegungsplan (Abs. 1, d) ist jede Beerdigung einzutragen. Die Eintragung enthält Namen, Stand und Wohnort, Tag der Geburt und des Todes des Beerdigten sowie einen Vermerk darüber, ob der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgt ist, evtl. an welcher.
(3) In der Namenskartei und im Belegungsplan werden die Nutzungs- und Ruhezeit sowie jede Veränderung derselben vermerkt.
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils geltende Gebührenordnung (Anlage 1) maßgebend.
§ 28 Feldeinteilung des Friedhofs
Der Friedhof ist in Felder für die Grabstätten unterteilt. Diese Einteilung ist Bestandteil der Friedhofsordnung und ist als Übersicht beigefügt.
(1) Jeder, der durch eine Maßnahme der Kirchengemeinde beschwert wird, kann dagegen bei der Kirchengemeinde Widerspruch einlegen. Hilft die Kirchengemeinde dem Widerspruch nicht ab, so legt sie alle Unterlagen dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln zur Entscheidung vor.
(2) Für das Widerspruchsverfahren finden die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
Vorstehende Friedhofsordnung wurde in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom heutigen Tag festgelegt.
Sie tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten alle den Friedhof betreffenden bisherigen Vorschriften außer Kraft.
Paffrath, den 21. September 1993
Die Katholische Kirchengemeinde St. CLEMENS in Paffrath
gez. Hopmann, Pfarrer
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
gez. Wolff
Mitglied des Kirchenvorstandes
gez. Drescher
Mitglied des Kirchenvorstandes
genehmigt vom Regierungspräsident in Köln
am 26.01.1994 unter AZ 21.1.11–244/93
genehmigt vom Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln
am 6.10.1993 unter Jr. Nr. R20579/61